Satzung der "Just-Hansen-Stiftung"

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

§ 2 Zweck

§ 3 Vermögen, Geschäftsjahr

§ 4Organe

§ 5 Anzahl, Berufung, Berufungszeit und Abberufung der Mitglieder des Stiftungsvorstands

§ 6 Aufgaben des Stiftungsvorstandes

§ 7 Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Stiftungsvorstands

§ 8 Satzungsänderungen

§ 9 Umwandlung, Zusammenlegung, Auflösung

§ 10 Stellung des Finanzamtes

§ 11 Vermögensanfall

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

  1. Die Stiftung führt den Namen „Just-Hansen-Stiftung“.
  2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
  3. Die Stiftung hat ihren Sitz in Flensburg.


§ 2 Zweck

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck der Stiftung ist die Unterstützung von Kindern in Flensburg und Umgebung, die aufgrund ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes (§ 53 Nr.1 AO) hilfsbedürftig sind.
  3. Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Mitfinanzierung von therapeutischen Betreuungsleistungen, wie z.B. Reiten oder Schwimmen oder durch die Beschaffung bzw. Mitfinanzierung anderer Fördermittel und -maßnahmen wie Lernhilfen, Hilfsmittelversorgung mit Geh-, Steh- oder Sitzhilfen u.a.m., die von dritter Seite nicht finanziert werden.
  4. Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen nicht zu.

 

§ 3 Vermögen, Geschäftsjahr

  1. Das Anfangsvermögen der Stiftung besteht aus dem zum Todestag festgestellten Nachlass des Erblassers im Gesamtwert von 521.772 Euro. Die Einzelheiten dazu ergeben sich aus dem auf den Todestag erstellten Nachlassverzeichnis, das dieser Satzung beigefügt ist.
  2. Das Vermögen der Stiftung ist in seinem Bestand möglichst ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen des Stiftungsvermögens sind nach den Regeln ordentlicher Wirtschaftsführung vorzunehmen, soweit sie der dauernden und nachhaltigen Verwirklichung des Stiftungszwecks dienen.
  3. Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen Dritter, soweit diese nicht ausdrücklich zur Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
  4. Die Mittel der Stiftung werden nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet. Der Stifter erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
  5. Freie Rücklagen dürfen nur gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. Der Stiftungsvorstand kann freie Rücklagen dem Stiftungsvermögen zuführen.
  6. Zuwendungen Dritter, die nach dem Willen des Zuwendenden zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind (Zustiftungen), sind dem Stiftungsvermögen zuzuführen, es sei denn, die Annahme der Zustiftung wird abgelehnt.
  7. Zuwendungen können mit der Auflage verbunden werden, dass sie für eine im Rahmen des Stiftungszwecks vorgesehene Einzelmaßnahme zu verwenden sind.
  8. Niemand wird durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.
  9. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfwirtschaftsjahr, es beginnt mit der Erteilung der Anerkennung und endet am 31. Dezember desselben Kalenderjahres.


§ 4 Organe

  1. Organ der Stiftung ist der Stiftungsvorstand.
  2. Die Mitglieder der Stiftung sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen werden ihre notwendigen Auslagen ersetzt, die durch ihre Tätigkeit für die Stiftung entstanden sind. Die Auslagen können in Höhe des (einkommen-/lohn-) steuerlich zulässigen Umfangs pauschalisiert, im Übrigen nur auf der Grundlage von Einzelnachweisen ersetzt werden. Darüber hinaus dürfen den Mitgliedern der Stiftungsorgane keine Vermögensvorteile zugewendet werden.
  3. Der Vorstand der Stiftung ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.


§ 5 Anzahl, Berufung, Berufungszeit und Abberufung der Mitglieder des Stiftungsvorstands


  1. Der Stiftungsvorstand besteht aus drei Personen. Seine Mitglieder werden für einen Zeitraum von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit führen die Mitglieder des Vorstands die Geschäfte bis zu einer Neuwahl fort.
  2. Als erster Stiftungsvorstand ist vom Erblasser lt. Testament Frau Kirsten Casper-Stahl bestellt. Ihre Amtszeit ist unbefristet und sie ist von Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
  3. Bei Ablauf der Amtszeit ergänzt sich der Stiftungsvorstand im Wege der Kooption. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so wird ein Nachfolger mit neuer Amtszeit zugewählt. Bis zur Ergänzung verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Stiftungsvorstands um die Anzahl der ausgeschiedenen Personen.
  4. Ein Mitglied des Vorstands kann vor Ablauf seiner Amtszeit aus wichtigem Grund, auch auf Verlangen der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde, von den übrigen Mitgliedern des Stiftungsvorstandes abberufen werden. Der Beschluss bedarf einer 2/3 Mehrheit der Mitglieder des Stiftungsvorstandes. Das betroffene Mitglied ist dabei von der Stimmabgabe ausgeschlossen, ihm soll zuvor jedoch Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden.
  5. Der Stiftungsvorstand wählt mit der Mehrheit seiner Mitglieder aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer seiner Amtszeit.


§ 6 Aufgaben des Stiftungsvorstands


  1. Der Stiftungsvorstand verwaltet die Stiftung. Er hat für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes zu sorgen. Er führt die Geschäfte und entscheidet in allen Angelegenheiten der Stiftung von grundsätzlicher Bedeutung.
  2. Seine Aufgaben sind insbesondere die
    a) Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der
        Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses,
    b) Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens.
  3. Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich mit mindestens zwei seiner Mitglieder. Eines dieser Mitglieder muss der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein.


§ 7 Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Stiftungsvorstands


  1. Der Vorsitzende des Stiftungsvorstands lädt den Vorstand mindestens einmal im Kalenderjahr mit einer Frist von mindestens 2 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Die Ladungsfrist kann im Einvernehmen aller Vorstandsmitglieder verkürzt werden.
  2. Der Stiftungsvorstand ist auch einzuberufen, wenn es zwei Mitglieder des Vorstandes unter Angabe des Beratungspunktes verlangen.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
  4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Fall seiner Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.
  5. Bei Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Bei schriftlicher Abstimmung gilt Schweigen innerhalb von 2 Wochen seit Aufforderung zur Abstimmung als Ablehnung.
  6. Über das Ergebnis der Vorstandssitzungen und die im Umlaufverfahren gefassten Beschlüsse ist in Protokoll zu fertigen, das den Mitgliedern des Vorstandes zuzuleiten ist. Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen.
  7. Alle Beschlüsse und Protokolle des Stiftungsvorstandes sind zu sammeln und während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren.


§ 8 Satzungsänderungen


  1. Die Änderung der Satzung ist zulässig, wenn
    1) der Stiftungszweck und die Gestaltung der Stiftung nicht oder nur unwesentlich verändert werden
        oder
    2) dies wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den im Zeitpunkt der
        Entstehung der Stiftung bestehenden Verhältnisse angebracht ist.
  2. Beschlüsse über eine Satzungsänderung bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder der Stiftungsvorstandes sowie der Genehmigung der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde.


§ 9 Umwandlung, Zusammenlegung, Auflösung


  1. Der Stiftungszweck kann geändert werden, wenn die der Stiftung gesetzte Aufgabe weggefallen ist oder in absehbarer Zeit wegfallen wird (Umwandlung).
  2. Die Stiftung kann mit einer anderen zu einer neuen Stiftung zusammengelegt werden, wenn die Erfüllung des Stiftungszweckes nur noch auf diesem Wege ganz oder teilweise fortgesetzt werden kann.
  3. Die Stiftung kann aufgelöst werden, wenn
    a) über fünf Jahre lang keine Leistung erbracht worden ist oder
    b) der Stiftungszweck auf absehbare Zeit nicht erfüllt werden kann.
  4. In den Fällen der Absätze 1 bis 3 ist die Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsvorstandes sowie die Genehmigung der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde erforderlich.


§ 10 Stellung des Finanzamtes Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden


Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Einwilligung des Finanzamtes einzuholen.


§ 11 Vermögensanfall


Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das bisherige Vermögen an eine gemeinnützige Stiftung oder eine andere gemeinnützige juristische Person des Privatrechtes, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat. Es ist Aufgabe des Stiftungsvorstandes, eine geeignete juristische Person auszuwählen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.